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Jahr: 2025

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Tiroler Tageszeitung

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Der Weg zu der $uf 1661 Meter

„Stadt geklagt, weil Weg zur Bodensteinalm zu breit ist“, Seite 17

Stadt geklagt, weil Weg zur
Bodensteinalm zu breit ist

Der erneuerte Weg zur Alm wuchs in der Breite von 3,5 auf bis zu 4,8
Meter an. Mit den Grundbesitzern hat niemand gesprochen.

Von Reinhard Fellner

Innsbruck — Zivilklagen rund
um Grund- und Nachbarschaftsstreitigkeiten haben
nicht selten dieselbe Entstehungsgeschichte: Eine Seite
greift in die Rechte der anderen ein, ohne dies mit jener
überhaupt abgeklärt zu haben. Derartige Kommunikationsdefizite führen dann meist
direkt zum Gericht.

So wurde gestern am Landesgericht erstmals die Klage
eines Waldeigentümers rund
um den Weg zur beliebten
Bodensteinalm verhandelt.
Die Stadt Innsbruck betreibt
die auf 1661 Meter Seehöhe
gelegene Ausflugshütte am
Südgang der Nordkette —- der
Blick über Innsbruck bis zu
den Stubaier und Zillertaler
Bergen ist legendär, wie die
dortigen Kaspressknödel. Um
den Weg zur Almhütte und
vor allem deren Versorgung
zu optimieren, scheute die
Stadt keinen Aufwand und
planierte den Weg zur rinnenfreien Schotterfahrbahn. Bewusst oder unbewusst wurde
der Weg dabei aber auch verbreitert — und zwar teils um
knapp eineinhalb Meter.

Mit den betroffenen Grundeigentümern hatte darüber allerdings niemand gesprochen, obwohl eine per
Bescheid festgelegte Übereinkunft von 1987 die Wegesbreite exakt festlegt. Demnach
darf der Weg auch an geeigneten Stellen eine Breite von 3,5
Metern nicht überschreiten,
das talseitige Bankett von einem halben Meter ist darin
mitumfasst. Ausnahmen bilden nur einige Ausweichen.

( K
w % °

. Bodenstein Alm

Mit Rechtsanwalt Adrian
Platzgummer schritt Grundeigentümer Emanuel Trinkl
deshalb zur Klage gegen die
Stadt Innsbruck. Dabei geht
es aber eigentlich nicht ums
Geld, sondern darum, dass
der Eingriff und die Inanspruchnahme des Grundstückseigentums ohne jegliche Information erfolgte. Ein
Wehren gegen eine „Drüber-

N

fahrpolitik“ war am Gang vor
dem Gerichtssaal aus dem
Umfeld zu hören. So wäre
dies eine Art Enteignung.

Als Musterklage explosiv

Das hohe Gericht warnte dann
gleich zu Verfahrensbeginn
beide Seiten, dass dies rechtlich ein äußerst komplexes
und aufwendiges Verfahren
werden könnte. So bräuchte

Seite 5 von 26

es Zeugen und Gutachter, wäre der Vertragswillen von 1987
zu interpretieren, sei die Frage von Verjährungen zu klären und an Rückbauoptionen
zu denken. Schließlich könnte
die Klage von etlichen anderen Grundstückseigentümern
auch als Musterverfahren gesehen werden — mit unabsehbaren Folgen für die Stadt.

In den Raum gestellte Vergleichsmöglichkeiten konnte
Anwalt Andreas Brugger nicht
zusagen. Erst müsse geklärt
werden, ob die Causa vor den
Stadtsenat müsse. Brugger
warf jedoch ein, dass der Weg
historisch gesehen an vielen
Stellen wohl schon immer ein
Stück breiter gewesen wäre,
dies aber durch den seitlichen Grasbewuchs nicht aufgefallen wäre. Diese Wegbeschaffenheit könnte von der
Stadt inzwischen auch schon
ersessen sein, da sich bislang
niemand dagegen gewehrt
hatte. Auch die im Bescheid
nicht näher definierten Ausweichen am Weg würden jeden Spielraum geben.

Für den Kläger und Anwalt Platzgummer bleibt es
dennoch beim Eingriff ins
Grundeigentum. Neben nicht
weiter erörterten Ablösen
kam zum Verhandlungsende
beiderseits vor allem die Variante ins Spiel, den talseitigen
Wegesrand wieder durch das
Forstamt zu begrünen, anstatt talseitige Wegesflächen
abtragen zu müssen. Von
der Stadt soll diesbezüglich
binnen vier Wochen beantwortet werden, ob dies auch
ohne Stadtsenat geklärt werden könne. Bis dahin ruht das
Verfahren.