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Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022_04_11_Presse_OCR
- S.4
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Tiroler Tageszeitung
„Gemeinden für Pflicht zur Abgabe“, Seite 4
Gemeinden
für Pflicht
zur Abgabe
Die geplante Leerstandsabgabe solle
den Kommunen nicht freigestellt
sein, fordert der Gemeindeverband.
Land denkt nun Änderung an.
Von Manfred Mitterwachauer
Innsbruck — Bis 25. April läuft
sie noch, die offizielle Begutachtungsfrist zur Novelle des
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetzes. Damit will die schwarz-grüne
Landesregie , wie bereits
mehrfach berichtet, den Gemeinden die Möglichkeit zur
Einhebung einer Leerstandsabgabe auf Immobilien einräumen. Zu genau definierten
Konditionen (siehe Factbox).
Ein Gesetz, primär auf die
Landeshauptstadt Innsbruck
zugeschnitten. Insbesondere
will man dort dem — immer öfter spekulativen — Wohnungsleerstand den Kampf ansagen.
Kurz nachdem der Entwurf
Anfang März öffentlich wurde, hagelte es bereits Kritik.
Insbesondere an der geplanten Abgabenhöhe. Diese werde quer durch die Bank von
AK über NHT bis zu Innsbrucks Bürgermeister Georg
Willi (Grüne) als zu niedrig
gesehen. Wohnbau-Landesrat Johannes Tratter sagt
auf T7T-Anfrage, dass auch
er sich „eine höhere Abgabe
gewünscht hätte“, man sich
aber „juristisch in einem sehr
sensiblen Bereich befinde“.
Eine höhere Abgabe würde
zu Kompetenzproblemen mit
dem Bund führen. Generell
hält Tratter fest, dass auch
die Abgabe „die Spekulation
am Wohnungsmarkt nicht
endgültig unterbinden“ werde, das Land aber das Si
setzen wolle: „Leerstand ist
nicht geduldet.“
Für Überraschung sorgt
nun die Sldlun}nnhm9 des
Tiroler G indeverband
Darin wird das Land aufgefordert, aus der freiwilligen
eine „verpflichtend von 5en
Gemeinden einzuhebende
Abgabe“ zu machen. Nur so,
so die Idee, könne beispielsweise sichergestellt werden,
dass auch für länger nicht
benützte Freizeitwohnsitze eine Leerstandsabgabe
eingehoben werden könne.
GV-Präsident Ernst Schöpf
bestätigt den Einwand, dieser spiegle sozusagen das
Für Wohnungsleerstand soll künftig
gezahlt werden. Fox: Bildebaxy/Wodicka
......................
Leerstandsabgabe
Geplante Abgabenhöhe: Foigende Sätze wurden im Gesetzesentwurf festgelegt: bis 30 m?: 20 €/
Monat; ab 30 bis 60 m?: 40 €; 60
bis 90 m?: 58 €; 90 bis 150 m?:
83 €; 150 bis 200 m?: 117 €; 200
bis 250 m?: 150 €; mehr als 250
m?: 183 €.
Geplante Ausnahmen: u.a.
Eigenbedarf (max. zwölf Monate),
nicht benutzbare Wohnungen,
Bewerbliche/berufliche Zwecke
(Ordinationen, Büros, Privatzimmervermieter), Nachweis der Nicht-
Vermietbarkeit zum ortsüblichen
Mietzins. Gemeinnützige Bauträger
und Freizeitwohnsitze sollen nicht
ausgenommen sein.
Definition Leerstand: keine Verwendung als Wohnsitz durchgehend
über mindestens sechs Monate
Stimmungsbild aus den laufenden Bezirkskonferenzen
wider. Zudem sei eine einheitliche Landesregelung
hier erstrebenswert. Zudem
mahnt Schöpf weitere Nachschärfungen bezüglich der
Ausnahmetatbestände ein.
Aus Tratters Büro hieß es
am Freitag, man nehme den
Wunsch der Gemeinden nach
einer Abgabenpflicht natürlich gerne auf. Die Novelle
könne diesbezüglich adaptiert werden. Laut Tratter soll
sie mit 1. Jänner 2023 in Kraft
gesetzt werden.
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