Pressespiegel seit 2021
Jahr: 2025
/ Ausgabe: 2025_01_18_Presse_OCR
- S.8
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
Kronenzeitung
„Unvereinbarkeit bei StR Stoll: Rolle rückwärts‘‘, Seite 22
x
S
E
=
L:
S
*
©
-
S
2
ü
€
n
[
5
2
©
n
Benjamin ‘Plach, Vorsitzender des Rechts- und Unvereinbarkeitsausschusses
Unvereinbarkeit bei StR
Stoll: Rolle rückwärts
Die Innsbrucker Koalition wird kein Amtsenthebungsverfahren
gegen den kritischen Oppositions-Stadtrat Stoll (DNI) einleiten
s eine Position als Geschäftsführer eines
Holzhandelsunternehmens im Bezirk Innsbruck-
Land sei unvereinbar mit
seiner Tätigkeit als nicht
amtsführender Stadtrat der
Landeshauptstadt: Dieses
Urteil fällte der Rechts- und
Unvereinbarkeitsausschuss
in Innsbruck im September
des Vorjahres in Bezug auf
Oppositions-Stadtrat Markus Stoll (Das Neue Innsbruck). Jetzt, drei Monate
und ein Rechtsgutachten der
Uni Innsbruck später, ist alles anders. Das geplante
Amtsenthebungsverfahren
ist seit kurzem vom Tisch.
Doch wie kam es zu dieser
180-Grad-Wende? Dass StR
Stoll keine mit einem amtsführenden Stadtrat vergleichbaren Befugnisse hat
und seine Firma zudem in
Kematen und nicht in Innsbruck ist, war vorher schon
klar. „Wir haben eine mögliche Unvereinbarkeit aufgrund einer bundesgesetzlichen Vorgabe prüfen lassen“, erläutert der zuständi-
Rechtsausschuss-Ob-
ge
mann Benjamin Plach
(SPO), selbst Jurist, dazu.
StR Stoll nützte die Drei-
Monatsfrist und gab auf
eigene Kosten beim Verfassungsrechtsexperten Prof.
Peter Bußjäger ein Gutachten in Auftrag.
Dieses förderte nun bedenkliche Mängel bei dem
laut Gutachter 100 Jahre
alten Gesetz zutage. Weder
würde zwischen den Formen der Amtsführung
unterschieden, noch auf
Seite 8 von 10
Foto: Johanna Birbaumef
ba
PHILIPP NEUNER
Tiroler Politik
kurz notiert
Der Innsbrucker DNI-StR
Markus Stoll setzte sich zur
Wehr - auf eigene Kosten.
verschiedene Arten von
Kapitalgesellschaften oder
Erwerbstätigkeiten Rücksicht genommen. Die Auswahl erfolge völlig willkürlich. Dies widerspreche
dem Gleichheitsgrundsatz.
Bei Wirtschafts-StR Mariella Lutz (JA) wurde trotz
Amtsführung keine Unvereinbarkeit mit ihrer Tätigkeit als Unternehmerin erkannt. Der Grund: Eine
GmbH ist erfasst, eine KG
nicht. Lutz hat ihre Firma
inzwischen liquidiert.