Pressespiegel seit 2021
Jahr: 2024
/ Ausgabe: 2024_01_31_Presse_OCR
- S.23
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tirol.orf.at
Preisanpassung muss sachlich gerechtfertigt sein
Wie die AK Tirol am Dienstag in einer Aussendung erklärte, stellte das
Gericht fest, dass Vertragsbestimmungen nichtig sind, wenn es für die
Erhöhung des Preises keine sachliche Rechtfertigung gibt. Die
Preisanpassung darf demnach die Gewinnspanne des Unternehmens nicht
ändern und darf sich nur auf die Änderung der tatsächlichen Kosten des
Unternehmens beschränken.
Die TIWAG hatte dies anders gehandhabt, wie die AK betonte. Die
gestiegenen Börsenpreise führten demnach zu einer höheren
Gewinnmarge, die tatsächlichen Erzeugungskosten seien jedoch nicht in
einem vergleichbaren Ausmaß zu den Börsenpreisen gestiegen.
Das Urteil des BG Innsbruck (PDF)
„Entgeltanpassung“ in Verträgen irreführend
Das Gericht hielt in seiner Argumentation fest, dass in den von der AK
kritisierten Preisanpassungsschreiben aus dem Jahr 2022 der Punkt
„Entgeltanpassung“ als „objektiv ungewöhnlich“ anzusehen ist. Die TIWAG
werbe in dem Schreiben optisch markant mit 100 Prozent Tiroler
Wasserkraft und regionalem Ökostrom: Allerdings könne dieser Umstand
nicht gewährleistet werden, wie die TIWAG nach Angaben der AK während
der Verhandlung zugestand. Der physikalische Strom, der beim Endkunden
ankomme, sei nicht regional, sondern unbekannter Herkunft.
Die Preisanpassungsklauseln der TIWAG auf Basis des ÖSPI sind
demnach gröblich benachteiligend, da die Preisanpassung in keiner
Relation zur tatsächlichen Kosten- und Beschaffungsstruktur steht.
Unwirksame Preisanpassung
Die Preisanpassungsschreiben werden als intransparent qualifiziert, da
suggeriert werde, dass die Preisanpassung auf einem gesetzlichen
Preisanpassungsrecht beruhe. Damit kommt das Erstgericht in seinem
Urteil auch zur Rechtsauffassung, dass die Preisanpassung mit
Preisanpassungsschreiben vom 4.4.2022 unwirksam ist.
Solange das Urteil nicht rechtskräftig ist, ist die TIWVAG nicht zu
Rückzahlungen an ihre Kunden verpflichtet. Dies hängt also davon ab, ob
die TIWAG gegen das Urteil in Berufung gehen wird oder nicht, klärte die
AK auf.
FPÖ fordert Reaktion von Eigentümervertreter Mattle
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