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Jahr: 2024
/ Ausgabe: 2024_03_23_Presse_OCR
- S.15
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Kronenzeitung
„Behörde im Kampf gegen Plakat-Irrsinn“, Seite 20
„ILLEGAL“ AUFGEHÄNGT
Sie hängen in Innsbruck
überall — leider auch dort,
Wo sie gar nicht hängen dürfen. Geregelt ist das in Paragraf 31 der Straßenverkehrsordnung. Entsprechend diesen Bestimmungen ist es
verboten, an Einrichtungen
zur Regelung und Sicherung
des Verkehrs Beschriftungen, bildliche Darstellungen
etc. anzubringen. Dazu zählen beispielsweise Verkehrsampeln und Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen (etwa Verkehrsinseln), Sperrketten,
Geländer, Begrenzungspfeiler oder Straßenbeleuchtungseinrichtungen. Die Behörde ist berechtigt, unbefugt angebrachte Wahlwerbung entfernen zu lassen.
Auch ist es unzulässig, Plakate auf Bäumen aufzuhängen. Die Behörde war deswegen Anfang der Woche
auf „Plakat-Tour“ und hat
einige „illegale“ entfernt.
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