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Jahr: 2024

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Tiroler Tageszeitung

TirolerseTageszeitung

„Mindestsicherung: Gesetz ist zu reparieren“, Seite 4

5.7.2024

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soll sich bis zur Gesetzesreparatur in der Pmis nk:hts ändern. For: imago/Schun

M1ndest51cherung
Gesetz ist zu reparieren

Der Verfassungsgerichtshof hebt Passagen des Tiroler
Mindestsicherungsgesetzes auf, nicht jedoch das

Gesetz zur Gänze. LR Pawlata sieht Weg bestätigt.

Wien, Innsbruck —- Letztlich
ging es schneller, als von den
Rechtsexperten im Landhaus
in Innsbruck erwartet worden
war. Bereits gestern trudelte
das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs zum Tiroler Mindestsicherungsgesetz
ein. Die schlechte Nachricht:
In einigen Punkten werden
die Bestimmungen der diesbezüglichen Gesetzeslage in
Tirol als verfassungswidrig
aufgehoben. Die gute: Das
Mindestsicherungsgesetz als
Gesamtes kann allerdings
weiterhin Bestand haben.
Wie Mitte Juni berichtet,
lag das Tiroler Mindestsicherungsgesetz auf Antrag
des Landesverwaltungsgerichts (LVWwG) dem Höchstgericht vor. Der Anlass: Eine
Beschwerdeführerin hatte
2023 die Fortsetzung ihrer
Mindestsicherungszahlung
beantragt. Dies wurde ihr jedoch in der Landeshauptstadt Innsbruck verweigert.
Das LVwG wurde eingeschaltet - selbiges kam im Zuge der
Ermittlungen aber zu dem
Schluss, dass die Frau auch
Bundeszuschüsse wie etwa

den Klimabonus und den
Wohnkostenzuschuss erhalten hat. Jedoch wurden diese
im Rahmen des Mindestsicherungs-Verfahrens von der
zuständigen Behörde nicht
als „Einkommen“ berücksichtigt. Zu Unrecht, wie das
LVwG meinte. Weil eben diese Bundeszuschüsse im Tiroler Mindestsicherungsgesetz

‚ , Das Tiroler Min-

destsicherungsgesetz bleibt eine zentrale
Stütze der Sozialpolitik
in unserem Land.“

Eva Pawlata
(Soziallandesrätin; SPÖ)

nicht unter den dort aufgezählten Ausnahme-Transferleistungen gelistet sind. Das
LVwG stellte daher den Antrag, die genannten Passagen,
aber auch das gesamte Gesetz
für verfassungswidrig zu erklären.

Das Land war anderer Auffassung. Denn auch laut Sozialhilfe-Grundsatzgesetz des
Bundes wären Klimabonus
und Co. eben nicht auf das

Seite 3 von 6

Einkommen von Mindestsicherungs-Antragsteller anzurechnen. Und müssten
folglich auch nicht im Landesgesetz aufgezählt werden.

Der Verfassungsgerichtshof in Wien folgte nun dem
LVwG in dem Punkt, dass der
Ausnahmekatalog in Tirol die
Nicht-Einrechnung der Bundeshilfen derzeit nicht hergebe. Tirol muss diese Gesetzespassagen adaptieren.
Allerdings widerspricht das
Höchstgericht dem LVwG in
dem Punkt, dass die anrechenbaren Leistungen einzeln zu bezeichnen seien.
Und auch der Antrag auf Aufhebung des gesamten Gesetzes wird zurückgewiesen.

Soziallandesrätin Eva Pawlata (SP) zeigt sich in einer
ersten Reaktion erleichtert:
„Der Tiroler Weg der Mindestsicherung wird beibehalten.“ Die Entscheidung
des Verfassungsgerichtshofes
nehme man zur Kenntnis —
mit der Arbeit an einer Reparatur werde „in den nächsten
Wochen begonnen“. Zeit wird
Tirol hierfür bis 31. März 2025
gegeben. (mami)