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Jahr: 2024

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Tiroler Tageszeitung

„Neue Leerstandsabgabe hängt an Gemeinden“, Seite 4

Innsbruck ist und bleibt der Hotspot beim Wohnungsleerstand. Bis dato greift das Gesetz nicht.

Foto: Springer

Neue Leerstandsabgabe
hängt an Gemeinden

Mit der vorliegenden Novelle bleibt zwar die Abgaben-
Pflicht für die Wohnungseigner bestehen, Einführung
wird aber Kommunen überlassen. Höhe wird flexibel.

Von Manfred Mitterwachauer

Innsbruck —- Die Klubobleute
der Landtagsfraktionen wurden gestern Nachmittag über
die Novelle des Leerstandsabgabengesetzes informiert.
Heute geht sie in Begutachtung, im März 2025 soll sie
vom Landtag beschlossen
werden. Scharf gestellt sollen
die Änderungen dann mit 1.
Jänner 2026 sein. Das ist der
Zeitplan, den Landeshauptmann Anton Mattle (VP) bereits im Oktober gegenüber
der 7T bestätigt hat.

Wo liegen nun die Unterschiede zwischen der geltenden und der neuen Fassung

E

des Leerstandsabg; g
zes? Die TT hat die Fassungen
miteinander verglichen:
Umsetzungs-Pflicht: Bislang sind alle 277 Gemeinden Tirols verpflichtet, für
leer stehende Wohnungen eine Abgabe einzuheben. Diese Pflicht soll fallen. Künftig
will das Land es wieder allen
Dorf- und Stadtparlamenten
selbst überlassen, ob sie Leerstand besteuern. Begründet
wird dies u. a. damit, dass der
Wohndruck nicht in allen Gemeinden gleich hoch sei - im
Gegensatz zum Verwaltungsaufwand. Die Problematik
des Leerstands könne jede
Gemeinde selbst bewerten.

Seite 5 von 16

Abgaben-Pflicht: Grundsätzlich gilt jede Wohnung, die länger als durchgehend sechs Monate nicht mit
einer Wohnsitzmeldung versehen ist, als Leerstand. Die
Ausnahmeregelung bleibt
nahezu unverändert (Bsp:
desolate Gebäude etc.). Neu
hinzu kommen hier Freizeitwohnsitze (Doppelabgabe!)
oder aber die nähere Definition von „Eigenbedarf“.
Abgabenhöhe: Anders als
bisher - hier konnte der
Gemeinderat je nach Wohnungsgröße aus einer gewissen Abgaben-Bandbreite auswählen - soll nun das Land
per Verordnung je Gemeinde
einen „Basismietwert“ vorgeben. Zu- und Abschläge je
nach Wohnungsgröße sollen
möglich sein. Letztlich kann
die Leerstandsabgabe bis
zu 30 Prozent dieser „Basismiete“ betragen - wie viel
davon eine Gemeinde ausschöpft, obliegt der jeweiligen Gemeinderatsmehrheit.
Unverändert bleibt, dass die
jeweiligen Eigentümer ihre
Abgabenhöhe selbst zu bemessen und der Gemeinde
zu melden haben.
Kontrolle: Die Gemeinden haben zwar auch
jetzt schon die Möglichkeit,
im Verdachtsfall Daten aus
dem Zentralen Melderegister mit dem lokalen Gebäude- und Wohnungsregister zu
verschneiden. Künftig wird
es aber möglich sein, die Datenverknüpfung auszuweiten. So sollen diese Abfragen
mit einem Abgleich der eingelangten Abgabenerklärungen einhergehen und so leer
stehende Wohnungen leichter identifizieren können.
Rechtliche Bedenken dürften
jedoch diesbezüglich weiterhin bestehen bleiben.
Fristen: Der Stichtag für
die Leerstandsmeldungen wird von derzeit 30. April
künftig auf den 31. März eines
jeden Jahres vorverlegt.