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Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022_10_16_Presse_OCR
- S.10
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Kronenzeitung
„OGH-Beschluss ist Schlappe für Stadtchef Willi‘“, Seite 30
0OGH-Beschluss
ist Schlappe für
Stadtchef Wılli
Im Streit Pema gegen BM Willi kippte
der Oberste Gerichtshof zwei Urteile
brucker Bürgermeister
Georg Willi im Streit
mit der Pema-Gruppe über
seine Etappensiege vor Landes- und Oberlandesgericht
nicht freuen können: Pema-
Investor Markus Schafferer
brachte den Streit vor den
Obersten Gerichtshof und
dieser fällte nun einen spektakulären Beschluss.
Im Kern geht es um ein
ORF-Interview von vor zwei
Jahren, in dem der Bürgermeister behauptet hatte,
dass von den 173 Wohnungen im Pema2-Turm aktuell
mehr als 90 leer stünden.
Diese Zahl sei unzutreffend
gewesen und Willi habe das
wider besseres Wissen behauptet, entgegnete Pema-
Investor Schafferer. Zum
damaligen Zeitpunkt seien
es höchstens 30 gewesen.
Schafferer bzw. die Tochterfirma _ begehre _ deshalb
Unterlassung und Widerruf,
Streitwert 21.000 Euro.
Das Landesgericht grenzte das Verfahren im Vorjahr
auf die Frage ein, ob Willi
die Aussagen als Bürgermeister oder Privatperson
getätigt hatte. Willi erklärte,
als Bezirkshauptmann habe
l ange hat sich der Inns-
er die Anzahl der gemeldeten Hauptwohnsitze und der
weiteren Wohnsitze im Objekt erhoben. Er habe von
deren Anzahl auf den Leerstand geschlossen. Zur Erhebung und Verwertung der
Daten sei er als Stadtchef berechtigt gewesen.
Nach OGH-Beschluss ist
Verfahren zurück am Start
Willi bekam in der Folge in
zwei Instanzen recht. Doch
nun erging vom Obersten
Gerichtshof ein richtungsweisender Beschluss: „Keinesfalls ist aber erkennbar,
weshalb gerade der Bürgermeister die Offentlichkeit
für Zwecke der Gesetzgebung über die Ergebnisse der
Erhebungen informieren
sollte. Wenn überhaupt, wären dazu die Mitglieder des
Landtags oder allenfalls die
für die Erstellung von Gesetzesentwürfen zuständigen
Organe des Amtes der Landesregierung berufen. Auch
wenn dem Beklagten nach
der Geschäftsordnung des
Magistrats als Bürgermeister die Offentlichkeitsarbeit
obliegt, ist die Außerung
über den (möglichen) Leerstand in einem ganz bestimmten Objekt keine Tätigkeit zur Vorbereitung
eines Gesetzes. Ihr fehlt je-
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der Zusammenhang mit
einem (allfälligen) Handeln
im legislativen Bereich
(Leerstandserhebung)“,
schreibt der Richtersenat in
einem 15-seitigen Beschluss,
der der „Tiroler Krone“ vorliegt. Zur Frage, ob Willi seine Aussage als Privat- oder
Amtsperson getätigt habe,
heißt es in der juristischen
Abhandlung: „Der Beklagte
(Anm.: Willi) vermittelte
mit seiner Außerung zu
einem bestimmten Wohnobjekt auch sonst nicht den äußeren Anschein einer schon
vorgenommenen oder noch
vorzunehmenden Amtshandlung, Vielmehr fehlte
seinen Außerungen jeder
Bezug zur Vollziehung ihm
übertragener hoheitlicher
Aufgaben. Die von der Klägerin beanstandeten Außerungen des Beklagten sind
daher im Ergebnis nur als
Bekräftigung der politischen
Forderung nach einer Leerstandsabgabe für die Landeshauptstadt anzusehen
und damit seiner Privatsphäre zuzurechnen.“
Willi muss nun 2600 Euro
bezahlen, das Verfahren
wurde an das Erstgericht zurückverwiesen. Philipp Neuner