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Tiroler Tageszeitung

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„Höchstgericht legitimiert leistbares Wohnen“, Seite 2
31.3.2025

Gastkommentar

Höchstgericht legitimiert
leistbares Wohnen

Von Peter Bußjäger

chon seit vielen Jahren gibt es im
S Tiroler Raumordnungsgesetz Rege-

lungen über Vorbehaltsflächen für
sozialen Wohnbau. Nunmehr sorgen sie für
Aufregung. Innsbruck hat vor, eine größere Zahl von Grundstücken als derartige
Vorbehaltsflächen zu widmen. Die Konsequenz für die betroffenen Eigentümer wäre,
dass nur geförderte Wohnbauten errichtet
werden dürfen. Um in der Zwischenzeit die
Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern, wurde eine Bausperre erlassen.

Die Grundlage für die Vorbehaltsflächenwidmung bildet das Raumordnungsgesetz.
Es soll die Schaffung von leistbarem Wohnen ermöglichen, das von allen Parteien
als wichtiges Ziel anerkannt ist. Wenn es
ernst wird, werden die Slogans von vorhin allerdings gerne vergessen. Zweifellos
stellt die Vorbehaltsflächenwidmung für
sozialen Wohnbau eine massive Eigentumsbeschränkung dar. Das ist in

Universitätsprofessor Peter Bußjäger ist

Verfassungs- und Verwaltungsexperte
und Leiter des Föderalismusinstituts in
Innsbruck.

f

der Raumordnung nichts Ungewöhnliches,
man denke nur an die Auswirkungen auf
das Vermögen eines Eigentümers, ob ein
Grundstück als Bauland oder Freiland
gewidmet ist.

Wenn es zu einer Vorbehaltsflächenwidmung kommt, haben die betroffenen Eigentümer die Möglichkeit, die Grundstücke der
Gemeinde, dem Bodenfonds oder einem
Bauträger zum Kauf anzubieten. Von einer
entschädigungslosen Enteignung kann
daher nicht gesprochen werden. Und einen
Schutz von Spekulationsgewinnen bietet
die Verfassung nun einmal nicht. Auch die
Bausperre bedeutet keine Enteignung, weil
sie spätestens zwei Jahre nach der Auflage
des Entwurfs für die Vorbehaltsflächenwidmung außer Kraft tritt.

Das bedeutet nicht, dass die Gemeinden
Willkür üben dürfen. Der Verfassungsgerichtshof hat 2019 eine von der Gemeinde
Götzens verhängte Bausperre bestätigt, weil
hinreichend dokumentiert worden war,
welchen Zielen die beabsichtigte Umwidmung diente und dies auch durch ein
raumplanerisches Gutachten untermauert
worden war. Die Schaffung leistbaren
Wohnraums hat der Verfassungsgerichtshof in diesem Fall ausdrücklich als
legitimes Ziel anerkannt.

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