Pressespiegel seit 2021
Jahr: 2024
/ Ausgabe: 2024_09_10_Presse_OCR
- S.4
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
Tiroler Tageszeitung
„Letzte Ruhe im Wohnzimmer oder am Grund des Achensees“), Seite 4
Geht die Gesetzesnovelle durch, können Umen künftig auch in den eigenen vier Wänden aufbewahrt werden - eine Genehmigung vorausgesetzt. Foto: iStock
Letzte Ruhe im Wohnzimmer
oder am Grund des Achensees
Land will den „Friedhofszwang“ weiter lockern und Urnen-Verwahrung
zuhause erlauben. Jeder Fall muss aber weiter behördlich genehmigt werden.
Von Manfred Mitterwachauer
Innsbruck —- Der schwarz-roten Landesregierung ist es mit
der Novelle des Gemeindesanitätsdienstgesetzes wahrlich todernst. Vorerst ist der
Entwurf vor wenigen Tagen
zur Begutachtung aufgelegt
worden. Kern dieser Gesetzesänderung ist eine weitere
Aufweichung des in Tirol geltenden „Friedhofzwangs“. Bis
dato sind außerhalb davon
nur Urnen-Beerdigungen in
(privaten) Erdgräbern nach
behördlicher Genehmigung
gestattet. Das soll nun gelockert werden.
Künftig sollen Urnen auch
zuhause aufbewahrt werden
dürfen. Initiiert hat diese Novelle ein Entschließungsantrag des Landtages im März.
Dem ging ein Dringlichkeitsantrag des Petitionsausschusses voraus, welchem wiederum drei Online-Petitionen
zugrunde lagen. Dabei stellt
sich freilich die (unbeantwortete) Frage, wer dieses Ansinnen im Landtag tatsächlich
angeschoben hat. Von besagten Petitionen nämlich auf
einen „häufigen Wunsch“ in
der Bevölkerung zu schließen, dürfte kühn sein. Zwei
davon wurden 2023, eine
2024 eingebracht —- und ernteten in Summe gezählte 13
Unterstützungserklärungen.
Tatsächlich hinkt Tirol aber
mit einer Urnen-Liberalisierung hinterher. Die Urnen-
Aufbewahrung in den eigenen vier Wänden ist in Wien,
Nieder- und Oberösterreich,
in Salzburg, Burgenland und
der Steiermark bereits zulässig. Nun will Tirol nachziehen. Die geplanten Details:
> Muss die Urnen-
Aufbewahrung/-Bestattung
genehmigt werden? Ja. Alle
Bestattungsformen außerhalb von Friedhöfen müssen (wie bisher) von den Bezirksverwaltungsbehörden
genehmigt werden. Die Zuständigkeit richtet sich nach
der Lage des geplanten Beisetzungsortes. Bewilligungsbescheide sind von den Bezirkshauptmannschaften an
die Gemeinden zu übermitteln, damit diese den Über-
blick über alle Urnen-Stätten
behalten können.
> Was ist alles erlaubt? Sowohl das Vergraben einer
biologisch abbaubaren Urne als auch die Verwahrung
von beständigen Urnen (unzerbrechlich und plombiert)
wird erlaubt. Damit ist die
Aufbewahrung etwa in den
eigenen vier Wänden, das
Einmauern, oder Einbringen
in einen festen Gegenstand
(Bsp. Baum, Fels) gemeint.
Auch wird das Versenken einer (wasserfesten) Urne in
einem Gewässer erlaubt. Etwa dem Achensee. Letztlich
benötigt es aber immer auch
die Zustimmung des Grundstückseigentümers.
> Was ist alles nicht erlaubt?
Beantragte Aufbewahrungsoder Bestattungs-Stätten haben Pietät und Würde der
Erd- und Feuerbestattung: Status quo
Häufigkeit: In Tirol werden
laut offiziellen Angaben bereits
mehr als die Hälfte der Verstorbenen in Urnen beigesetzt.
Dabei gibt es ein Stadt-Land-
Gefälle. In der Landeshauptstadt Innsbruck wird inzwischen
in acht von zehn Fällen eine
Feuerbestattung durchgeführt.
Am Land ist es hingegen rund
jede zweite.
Entwicklung: Zahl der seit
2013 (Einführung elektronischer
Akten) in den Tiroler Bezirken
genehmigten Anträge für eine
Umen-Bestattung auf eigenem
Privatgrundstück (Stand 2023):
Innsbruck-Land 302, Schwaz
172, Kitzbühel 280, Landeck 30,
Imst 114, Kufstein 275, Reutte
133, Lienz 68 und in der Landeshauptstadt Innsbruck 100.
Seite 4 von 16
Beisetzung sowie der Ordnung des Bestattungswesens
Rechnung zu tragen. Nicht
zulässig sind stark frequentierte Orte wie Wanderwege,
Skipisten oder Berggipfel.
Auch kurz vor einer Bebauung stehende Grundstücke
gelten als ungeeignet. Öffentliche Orte, an denen eine
Urne gegen Diebstähle geschützt werden muss, ebenso. Streng verboten bleibt das
Öffnen der (verplombten)
Urne und das Verstreuen der
Asche (Erde, Wasser, Luft).
Von einer Kennzeichnungspflicht der Urnen-Stätte wird
Abstand genommen.
> Wer entscheidet über einen Urnen-Ort? Grundsätzlich gilt hier der letzte Wille
der verstorbenen Person.
Dieser ist vom Antragsteller „glaubhaft“ zu machen
(Testament, Zeugen, Lichtbilder). Die Urnen-Aufbewahrungsbewilligung erlischt nicht mit dem Tod des
Bewilligungsinhabers.
> Ist Asche-Entnahme erlaubt? 20 Gramm dürfen
bereits jetzt als „Erinnerungsurne“ in ein dauerhaft
verschließbares Behältnis
entnommen werden. Neu ist,
dass Angehörige (Ehepartner,
Kinder etc.) zur Verarbeitung
zu Schmuckstücken (Bsp:
Diamant) mehr Ascheanteil
entnehmen dürfen.