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Jahr: 2024
/ Ausgabe: 2024_05_2_Presse_OCR
- S.7
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Tiroler Tageszeitung
„Leerstandsabgabe: Keine Meldung in 120 Gemeinden“, Seite 4
Leerstandsabgabe: Keine
Meldung in 120 Gemeinden
Mit 30. April endete die Frist für Wohnungseigentümer, Leerstand zu melden.
Tirolweit gingen lediglich 900 Erklärungen in den Gemeinden ein.
Von Manfred Mitterwachauer
Innsbruck - Es hat sich in den
vergangenen Monaten abgezeichnet. Das Tiroler Leerstandsabgabegesetz floppt.
Allen voran in der Landeshauptstadt. Dort hatte die
Leerstandserhebung noch
Anfang März gut die Hälfte
der über 79.000 Wohnungen
erfasst und an die 3500 Wohnungen als leer stehend identifiziert. Hochgerechnet geht
man in Innsbruck von gut
7000 ungenutzten Wohnungen aus. Doch bis kurz vor
Ende der gesetzlichen Frist
hatten lediglich 50 Eigentümer im Magistrat einen Leerstand gemeldet.
Seit 1. Jänner 2023 in Kraft,
endete nun mit 30. April die
im Leerstandsabgabegesetz
der Zeitraum, bis wann Eigentümer den jeweiligen
Gemeinden nicht nur einen
Leerstand (Definition siehe
Faktbox) melden, sondern
auch die - abhängig von der
Größe der Wohnung - definierte Abgabe für das Jahr
2023 erstmals zu entrichten
haben. Die Abgabe fällt pro
Monat an, den Gemeinden
hat das Land jeweils einen
Abgabenrahmen vorgegeben. Der Gemeinderat hat
folglich die tatsächliche Abgabenhöhe zu definieren.
Sind Gemeinden als „Vorbehaltsgemeinden“ laut Grundverkehrsgesetz klassifiziert
- in ihnen ist der Wohndruck
besonders hoch —, muss die
doppelte Abgabenhöhe zur
Anwendung kommen. In
Innsbruck gelten jeweils die
Höchstsätze: Für eine leere
90-m?-Wohnung sind somit
200 Euro pro Monat fällig.
700 Mal Ausnahme geltend
Wie nun aus einer der TT
vorliegenden Bilanz für alle
Tiroler Gemeinden hervorgeht, sind nach Ablauf der
Frist in etwa 900 Abgabenerklärungen in den kommunalen Amtsstuben abgegeben
worden. Zur Einordnung: Die
jüngsten Daten aus der Gebäude- und Wohnungszählung 2021, dass in Tirol gut
16 Prozent aller Wohnungen
ohne Wohnsitzmeldungen
seien. Letzteres muss nicht
zwangsläufig einen Leerstand
bedeuten, gilt aber als mögliches Indiz dafür. Das hieße
wiederum, dass von 424.000
Wohnungen in Tirol über
68.000 potenziell leer stehen
könnten, die TT berichtete.
Von den 900 nunmehr tatsächlich behördlich gemeldeten Wohnungsleerständen
wurden in über 700 Fällen
die im Gesetz verankerten
Ausnahmetatbestände hinsichtlich der Abgabenpflicht
geltend gemacht. Das Land
kommt daher nach dem ersten Jahr der Leerstandsabgabe zu dem Schluss, dass
in Summe rund 70.000 Euro
an die jeweiligen Eigentümer
vorgeschrieben wurden.
Interessant ist weiters,
dass von den 277 Tiroler Gemeinden doch in rund 120
Kommunen überhaupt kein
Wohnungsleerstand angemeldet wurde.
Im Landhaus dürfte man
ein derart „mageres“ Ergebnis durchaus erwartet haben.
Nicht umsonst wurde von
Landeshauptmann Anton
Mattle (VP) zuletzt im Schulterschluss mit den anderen
Bundesländern eine Kompetenzerweiterung vom Bund
eingefordert.
Gesetz wird 2024 verschärft
Mit der so genannten „Verländerung“ des Volkswohnungswesens wurde vor wenigen Wochen den Ländern
dies auch gesetzlich ermöglicht. Mattle hat in Folge bereits angekündigt, das Leerstandsabgabengesetz noch
heuer adaptieren zu wollen.
Und folglich die Abgabenhöhe nach oben zu schrauben.
Ein externes Gutachten ist
in Arbeit. Ob es auch zu Änderungen bei den Ausnahmetatbeständen kommt, ist
fraglich. An der vielfach kritisierten Selbstbemessungspflicht dürfte hingegen —- mit
Verweis auf andere ähnlich
gelagerte Abgaben-Regeln —
wohl nicht gerüttelt werden.
Leerstand-Gesetz
Was ist Leerstand?
Gemäß dem mit 1. Jänner
2023 in Kraft getretenen
„Tiroler Freizeitwohnsitz- und
Leerstandsabgabegesetz“
(TFLAG) liegt Leerstand für
Gebäude und Wohnungen
dann vor, wenn diese über
einen durchgehenden Zeitraum von mindestens sechs
Monaten nicht als Wohnsitz
verwendet werden.
Ausnahmen: Nicht betroffen
von der dann fälligen Abgabe
sind u.a.: Wohnungen, die
nicht nutzbar sind; Gebäude
mit bis zu zwei Wohnungen,
wovon eine der Eigentümer
als Hauptwohnsitz nutzt;
Wohnungen, die der Eigentümer aus gesundheitlichen
Gründen nicht nutzen kann;
Wohnungen, die über sechs
Monate nicht zum ortsüblichen Mietzins vermietet
werden können; Wohnungen,
für die ein „zeitnaher“ Eigenbedarf besteht.
In erster Linie hat das Land den „spekulativen Wohnungsleerstand“ im Auge. Diesen gelte es mit einer höheren
Abgabe zu mobilisieren, heißt es. Die Ausnahmeregelungen für Eigenbedarf dürften Bestand haben. Ssymbotfoto: Falk
Statistik Austria verkündete
im Herbst 2023 auf Basis von
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