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Jahr: 2023

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Tiroler Tageszeitung

„Ewiges Vorkaufsrecht gekippt“, Seite 25

Ewiges Vorkaufsrecht gekippt

Der Oberste Gerichtshof erklärte unbegrenzte Vorkaufsrechte bei durch die Stadt Innsbruck
geförderten Eigentumswohnungen nun für unzulässig. Nur Befristungen wären möglich.

Von Reinhard Fellner

Innsbruck — Geht es um Öffentlich geförderten Wohnbau, ist ein politisches Lenkungsinstrument, welches
nachfolgende Spekularion
mit derarı subventionierten
Eigentumswohnungen verhindern wollte, seit gestern
Geschichte. Handel mit gefördertem Wohnraum trat die
Stadt Innsbruck nämlich über
Jahre mit Vorkaufsrechten in
Kaufverträgen von Wohnbauträgern entgegen. Die zeitlich
unbefristete Einschränkung
der Käufer war jedoch zu weit
gefasst, wie der Oberste Gerichtshof nun erklärte
Ausgegangen ist der höchstrichterliche Spruch zum Thema Vorkaufsrecht von der Klage einer Wohnungskäuferin
In deren Vertrag wurde das
städtische Vorkaufsrecht für
alle Veräußerungsarten unbefristet fixiert, enthielt zudem
eine Beschränkung des Verkaufspreises und beschränkte
den Kreis der Erwerber. Nur
eine Veräußerung zwischen
Ehegatten sowie an die Kinder
sollte das Vorkaufsrecht der
Stadt nicht auslösen. Auch
hier wiederum sollte es aber
nicht erlöschen, sondern wäre von Kind oder Gatten wieder voll grundbücherlich zu
übernehmen - somit wirkte
das Vorkaufsrecht generatio-

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n

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Durch Vorkaufsrochte In Kaufvorträgen wollte die Stadt Innsbruck Spekulation entgegenwirken.

nenübergreifend. Ein Unding
für den Innsbrucker Rechtsarwalt Martin Wuelz, welcher
am Landesgericht (LG) die
Löschung der Vorkaufsrecht-
Klausel begehrte. Mit Erfolg
argumentierte Anwalt Wuelz,
dass die Käuferin beim Kauf
2014 nur unzureichend über
den unverständlichen und intransparenten Vertragsinhalt
informiert war. Das LG pflich-

32

tete bei und sah zusätzlich
noch einen Verstoß gegen das
Transparenzgebot des Konsumentenschutzgesotzes,

Die Berufung der Stadt
an das Oberlandesgericht
(OLG) verfestigte die Rechtsansicht der Klägerin weiter,
Das OLG stellte nämlich fest,
dass die Klauseln gegen das
Wohnungseigentumsgesetz
(WGG) verstoßen. Es geht um

Seite 11 von 19

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das Vorkaufsrecht auf unbefristete Zeit: „Es unterliegt gar
keiner zeitlichen Befristung
und ist auch im Fall der Veräußerung an vom Vorkaufsfall nicht erfassten Ehegatten
oder Kinder von diesen zu
übernehmen. Eine derart lange Knebelung ist nach Ansicht
des Senats weder mit dem
oben aufgezeigten Wesen des
Figentums als Vollrecht noch

mit dem Verbraucherschutzgedanken an sich in Einklang
zu bringen”, urteilte das OLG.
Eine Ansicht, die nun auch
der Oberste Gerichtshof mit
bundesweiter Relevanz vollumfänglich bestätigte: „Der
unstrittig unter Marktpreis
liegende Kaufpreis rechtfertigt
es nicht, die Rechte der Klägerin auf Dauer einzuschränken.
Wenn das OLG ausführt, dass
schon das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz zeige, dass
ein befristetes Vorkaufsrecht
(15 Jahre) ausreiche, begegnet
das keinen Bedenken“, so die
Höchstrichter,

Kein Eigentum zweiter Klasse

Die Conclusio des Obersten
Gerichtshofes: „Wie die Stadt
selbst ausführt, geht es im
Grunde darum, gebundenes
Eigentum zu schaffen, das in
Verbindung mit der fehlenden zeitlichen Begrenzung
letztlich aber dauerhaft gebundenes Eigentum ist. Ein
Eigentum zweiter Klasse ist
mit dem Wohnungseigentumsgesetz jedoch nicht vereinbar,“ Rechtsanwalt Wuelhz:
„Nur weil jernand eine Förderung in Anspruch nimmt, darf
er nicht zum Spielball von
Gemeinden mit Vergaberecht
werden.” Für betroffene Gemeinden heißt dies nun künftig: wenn Vorkaufsrecht, dann
nur noch zeitlich befristet.