Pressespiegel seit 2021

Jahr: 2023

/ Ausgabe: 2023_12_19_Presse_OCR

- S.7

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 2023_12_19_Presse_OCR
Ausgaben dieses Jahres – 2023
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
Kronenzeitung

„Heike H. mischt weiter mit“, Seite 21

Heike H. mischt weiter mit

Trotz Gesetzesnovelle bleibt Innsbrucker Wahlordnung ein zahnloser Papiertiger: Keine

Wartefrist für Studenten, jede(r) mit Hauptwohnsitz in der Stadt darf bei Wahl dabeisein.

KAO2

PHILIPP NEUNER

Tiroler Politik
kurz notiert

eike aus Hannover ist

ecin Synonym für Tau-

sende Studierende aus
EU-Ländern in Innsbruck,
die bei der kommenden Gemeinderatswahl mitreden
und die Geschicke der Stadt
für die kommenden scechs
Jahre mitbestimmen dürfen.
Und zwar unabhängig davon, wie lange sie schon in
der Stadt smäc und wie lange
sie hier bleiben.

Es reicht schon, seinen
Hauptwohnsitz kurzfristig —
das heißt bis wenige Wochen vor dem Wahltermin —
nach Innsbruck zu verlegen.
Entsprechende Aufrufe, dies
bis Weihnachten zu erledigen, sind in so mancher studenten-affinen Zeitschrift
bereits erschienen.

Wobei der Zeitpunkt natürlich Unsinn ist. Denn in
Wahrheit haben wahlinteressierte ausländische Studenten noch viel länger Zeit
für die Hauptwohnsitzmeldung als bis Weihnachten.
„Der Stichtag muss zwischen dem Tag der Wahlausschreibung und dem 70.
Tag vor dem Wahltag lie-

en”, heißt cs dazu aus der

semeinde-Wahlbehörde.
Also irgendwann zwischen
10. Jänner und Anfang Februar. Wahltag ist der 14.4.

Dic Wartefrist von cinem
Jahr für die Teilnahme an
Wahlen, wiec sie vor rund
einem Jahr vom Gemeinderat in die Innsbrucker Wahlordnung hineinreklamiert

Innsbruck

s
Wahlrecht

(1) Dr Wahl des Gemetrcheraten UNC 7ur Winki dex Büurpertreistern: wehlberechsögt ızl jeder Unmnmsduürger, tar

0)in er SEa vrn Ka Na

d) vom Warkecht mC brg Hebn HR urnd

ern amn Tag der Wahl den 16. Lebvernjahr vobersdet ar
(2) D0ss Vodagen er Voraussetzunges nach Abe, 1 ut, 360sschan vom Wahlater, nach dem Sticheae u
beurterter

..
Wählbarkeit

(1) In den Gemeinda/ al mBDar HZ )ader Lrsanmdburger der

aln der Stad! sarıean Haustwohrnsez Ka

Die „Krone“
Tiroler Gemeinden „:7. berichtete 2022
(1) Zur Wanl des Gemeinderstes und ZUu! WaN des Bürgermeister, wahlberechtgt it jeder Unkargbürper. der über die
om.r°::::n“ncmhn--.n..:u-au-dn-dl_ldtnhd—— unterschiedlichen
b)vom Aahirecht micht usgeachlOssenN T und Wahlord
€)spMeENS an Tay er Wahl das 36 Ledersjahr velendet hat von Stadt un
(2) Das Vorflagen der Versussetsungen sach Ads. I , abgeschen vormm Wuhlaker sach dem Stichtag zu cmnden(s
Faksimiles). Der
e Landtag hat eine
Wänltrarheit Angleichung
(1) In den Oererderst mählder ıl jeder Unorburger, der vorgenommen,
|)nWMMMWWM" es >ei derm, a.rmn:m-oconlirnu°u..o SP—C"!‘BQI"U"I"IH
®) von w?;.u na o...uzhooocnmwd Plach edautett die
0) s am Tag der Wahl! das 18 Lebarsiahr unbaniet an Hintetgn"ifldt

allerdings ecin
reinrassiger Tiroler Papier-

wurde, ist

tiger. Im entsprechenden
Passus heißt cs. wahlberechtigt ist, wer in der Gemeinde
seinen Hauptwohnsitz hat,
„cs sci denn, dass er sich
noch nicht ein Jahr in der
Gemeinde aufhält und sein
Aufenthalt offensichtlich
nur vorübergehend ist*.
„Nur: Wie stellt man fest,
dass der Aufenthalt offensichtlich nur vorübergehend
ist?“, fragt sich nicht nur
Benjamin Plach, kundiger
Vorsitzender des städtischen KRechtsausschusses.
„Das mag auf gewisse Gruppen zutreffen, die hier bei-

spielsweise einen Kurs absolvieren. Die haben in der
Regel aber auch keinen
Hauptwohnsitz.” Möglicherweise funktioniere der
Passus „in kleinen Gemeinden aufgrund persönlicher
Bekannt aber sicher
nicht in der Stadt Innsbruck“, erläutert Plach.

n und auch wegen verfassungsrechtlicher
Bedenken sei der cinschränkende Zusatz in der ursprünglichen Form der Innsbrucker Wahlordnung gar
nicht enthalten gewesen
(Siche Bild oben). Eine
Mcehrheit im Gemeinderat
erkannte trotzdem eine

Fota ırksof Arbaumer

Rechtslücke und verlangte
eine Ans‚}jcichung der beiden
Wahlordnungen, die der Tiroler Landtag heuer im Oktober auch vornahm.

Nun ist zwar der Gesetzestext für Stadt und Gemeinden identisch, aber die
Verordnung bleibt trotzdem
zahnlos — „weil schlicht
nicht administrierbar*“, cerläutert Plach. Der Gemeinderat in Innsbruck kann sich
vielleicht noch zugute halten, nicht untätig gewesen
zu sein. Und cs ging ja
gleichzeitig mit der Einführung der Vier-Prozent-Hürde, die erstmals in Innsbruck
zur Anwendung kommt.

Seite 7 von 8