Pressespiegel seit 2021
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022_06_8_Presse_OCR
- S.20
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Bezirksblätter
„Leerstandsabgabe kommt“, Seite 32
Leerstandsabgabe kommt
Die Landesregierung hat
den Gesetzesentwurf
zur Leerstandsabgabe
beschlossen, jetzt entscheidet der Landtag.
Besteuert wird künftig ein Wohnungsleerstand ab sechs Monaten - Ausnahmetatbestände wie
ein vorgesehener Eigenbedarf
werden berücksichtigt. Gesetzlich vorgesehen sind Minimumund Maximum-Steuerbeträge,
die vonseiten der Gemeinden
festgelegt und als Gemeindeabgabe eingefordert werden. Für
jene Gemeinden, in denen der
Wohnungsdruck nachweislich
besonders hoch ist, können diese
Sätze verdoppelt werden. Derzeit
betrifft dies 148 ‚Vorbehaltsgemeinden‘“, die im Rahmen des
Grundverkehrsrechts ausgewiesen werden sollen. Regulär reichen die Sätze von zehn bis 25
Euro pro Quadratmeter bei bis
zu 30 Quadratmetern Nutzfläche
bis hin zu 90 bis 215 Euro bei einer Nutzfläche von mehr als 250
Quadratmetern. Bei der Verdoppelung sind es 20 bis 50 Euro bei
30 Quadratmetern bzw. 180 bis
430 Euro bei mehr als 250 Quadratmetern. LR Tratter betont,
dass durch die höheren Abgaben
in „schmerzlicher Höhe“ sowie
hohen Strafandrohungen spekulativer Leerstand in Tirol maßgeblich unattraktiver wird: „Unbestritten ist, dass die bisherigen
Abgabesätze im Rahmen der verfassungsmäßigen Schranken zu
niedrig angesetzt waren. Mit der
Neuregelung machen wir einen
starken Schritt, sodass eine höhere und damit wirksamere Abgabe
möglich ist. Mit einem Beschluss
im Juli-Landtag können die Regelungen mit 1. Jänner 2023 in Kraft
treten.“ EigentümerInnen haben
dann jeweils bis zum 30. April im
Folgejahr den Leerstand des vorangegangenen Jahres einzumel-
den bzw. einen Ausnahmetatbestand glaubhaft zu machen. Zu
den Ausnahmetatbeständen zählen beispielsweise mangelhafter
Bauzustand des Objekts, Naturalwohnungen oder eine Nichtvermietung, da diese trotz nachweislichem Bemühen nicht möglich
ist. Verfehlungen im Abgabeverfahren werden je nach Art mit bis
zu 50.000 Euro geahndet.
Fakten
Für Gebäude, Wohnungen und
sonstige Teile von Gebäuden,
die über einen durchgehen- den
Zeitraum von mindestens sechs
Monaten nicht als Wohnsitz
verwendet werden (Leerstand),
ist eine Leerstandsabgabe zu
erheben. Als Wohnsitz“ gelten
Hauptwohnsitz, _Freizeitwohnsitz, Gebäude, Wohnungen oder
sonstige Teile von Gebäuden, die
für die Dauer der Ausübung einer
Erwerbstätigkeit oder der Ausübung eines Berufes als Wohnsitz
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Die Leerstandsabgabe kommt in
den I.andtag. Foto: BezirksBlätter
verwendet werden, oder Gebäude
Wohnungen oder Sonstige Teile
von Gebäuden, die für die Dauer
des Besuches lehrplanmäßiger
Veranstaltungen von Öffentlichen Schulen, Hochschulen oder
Universitäten als Wohnsitz verwendet werden. Der Stichtag für
jährliche Einmeldung ist der 30.
April. Alle Details unter meinbezirk.at/tirol